Kreistag

Der Kreistag ist die politische Vertretung des Kreises und ist damit das oberste politische Entscheidungsorgan – seine Entscheidungen sind für das Handeln der Verwaltung in unterschiedlichen Bereichen mitverantwortlich. Bei den Kreistagen handelt es sich nicht um Parlamente oder Organe der Legislative (Gesetzgebung) – sondern der Exekutive (Vollziehung, ausführende Gewalt).

Die Kreise haben das Recht zur Selbstverwaltung (innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereiches). Dieses Recht ist durch das Grundgesetz (Artikel 28, Absatz 2) garantiert. Alle fünf Jahre werden die Kreistags-Mitglieder bei den Kommunalwahlen direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt. Durch die Kreisordnung sind die Kreistags-Mitglieder verpflichtet, ihren Arbeitsbereich kreisweit zu absolvieren und nicht als Interessenvertreter ihrer jeweiligen Kommunen zu handeln. Der Vorsitzende des Kreistages ist der gleichzeitig gewählte hauptamtliche Landrat.

Das Mandat der Abgeordneten umfasst die Mitwirkung im Kreistag (dieser tritt vier Mal pro Jahr zusammen), im Kreisausschuss, in unterschiedlichen Fachausschüssen, Beiräten und Gremien des Kreises. Zusätzlich sitzen die Mandatsträger auch als Interessenvertreter des Kreises in Gremien anderer Organisationen bei – soweit der Kreis an diesen beteiligt ist. Die Kreistagsabgeordnete sind im Gegensatz zu den Bundestagsmitgliedern und Landtagen keine Parlamentarier und haben keinerlei politische Immunität inne.

Der Kreistag ist das Hauptorgan des Landkreises und trifft dementsprechend die Entscheidungen über grundlegende Angelegenheiten des Landkreises und legt Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest (Richtlinienkompetenz). Der Landrat ist für die Ausführung der laufenden Geschäfte zuständig und führt die Beschlüsse des Kreistages aus. Wobei nicht in allen Ländern der Vorsitz über den Kreistag beim Landrat liegt – in manchen Ländern wird dagegen ein Vorsitzender des Kreistages aus dessen Mitgliedern gewählt (Kreistags- oder Kreispräsident).

Der Kreistag ist allerdings in seinen Möglichkeiten an Beschlüssen auf eigene und übertragende Aufgaben des Landkreises begrenzt. Und soweit dem Landkreis nicht auch alle staatlichen Aufgaben übertragen sind (Vollkommunalisierung), kann der Kreistag hingegen nicht über die Arbeit des staatlichen Teils des Landrats oder Landratsamtes entscheiden.